Zusammensetzung der Preise für privat versicherte Patienten

Honorarvereinbarung

Zwischen privat versicherten Patienten und der Praxis wird vor Behandlungsbeginn eine Honorarvereinbarung abgeschlossen. Ich verpflichte mich darin, die definierte therapeutische Leistung zu erbringen, der Privatpatient verpflichtet sich, den vereinbarten Preis für die erbrachte Leistung unabhängig von der Erstattung durch die private Krankenversicherung zu zahlen.

Gebühren

Die Behandlung von Privatpatienten durch Ergotherapeuten ist nicht durch eine Gebührenordnung (analog der GOÄ bei Ärzten) geregelt. Die therapeutische Praxis ist damit in der Preisgestaltung frei. Daher gibt es hier auch keine Vorgabe, wie hoch oder niedrig die Preise sein dürfen oder müssen.

Die mögliche Höhe der Gebühren wird allerdings in der GebüTh, der Gebührenordnung für Therapeuten, geregelt. Da ich nicht bei jeder Privatrechnung einen Klärungsfall haben möchte, noch möchte, dass Sie als Patient jede Privatrechnung klären lassen müssen, gestalten sich die Privatsätze absolut realistisch und fair. Daher bildet die GebüTh die Grundlage zur Abrechnung mit Privatpatienten.

Die Berechnung des Behandlungshonorars erfolgt üblicherweise entsprechend der vom OLG Karlsruhe für angemessen befundenen Privatsätze. Hierbei wurde vom Gericht bestätigt, dass Heilbehandlungen mit dem 2,3- fachen vdek- Satz angemessen vergütet sind.

Die Leistungen für privat versicherte Patienten werden in dieser Praxis in Höhe des 

1,4- fachen Satzes der Krankenkassensätze der vdek abgerechnet

 

Ihr Vertrag mit der privaten Krankenkasse – Grundlage für die Kostenübernahme

Privatpatienten haben mit ihrer privaten Krankenversicherung einen Vertrag abgeschlossen, auf Grund dessen die Heilmittelkosten (Therapien) ganz oder nur teilweise übernommen werden, wenn die Kostenübernahme für ambulante Ergotherapie Bestandteil ihres Vertrages ist. Die vertraglich festgelegten Voraussetzungen zur Kostenerstattung der erbrachten Leistungen durch die private Krankenkasse sind:

  • Eine ärztliche Verordnung, aus der die Indikation zur Heilmitteltherapie ersichtlich wird und die Leistungserbringung durch einen Therapeuten, der gem. Gesetz eine entsprechende Berufsbezeichnung führen darf.
  • Privat Versicherte müssen darauf achten, dass der Vertrag keine Klausel enthält, der die Kostenerstattung für Heilmittel der Höhe nach begrenzt!
  • Die Höhe der Kostenübernahme haben privat Versicherte zu Vertragsbeginn bei ihrer PKV selbst gewählt/bestimmt.

Beihilfe

Die Erstattungsansprüche der beihilfeberechtigten Patienten gegenüber den Beihilfestellen richten sich nach den jeweils gültigen Beihilfevorschriften, die bundesweit differieren können. Dadurch kann es zu einer nicht vollständigen Erstattung der Gebührenrechnung kommen. Sollten Sie für diese Art von Differenzen eine Zusatzversicherung abgeschlossen haben, müssten Sie die Rechnung auch dort mit angeben.

Aufgrund der Vielfalt von Versicherungsbedingungen, -Tarifen und Beihilfevorschriften bin ich leider nicht in der Lage, über die Erstattungshöhe bzw. -Fähigkeit eine Aussage zu treffen.

 

Abrechnung

Es wird bei Privatversicherten, Selbstzahlern und Beihilfeberechtigten gem. der unterzeichneten Honorarvereinbarung unmittelbar nach der letzten Behandlungseinheit abgerechnet. Die Rechnung kann bei der privaten Krankenversicherung zur Erstattung eingereicht werden.

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